Reiseveranstalter haftet bei Animationsprogramm durch Dritte
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe haftet ein Reiseveranstalter bei Unfällen während des Animationsprogramms selbst bei einer Durchführung dieses Programms von Dritten. So die Entscheidung der Richter im Falle eines Urlaubers, der an einem Animationsprogramm teilgenommen und sich dabei eine Verletzung zugezogen hatte.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Pflicht des Reiseveranstalters, stets für die Ungefährlichkeit und Sicherheit von Veranstaltungen Sorge zu tragen. Auch das Animationsprogramm von Dritten falle unter diese Pflicht, wenn es wie im vorliegenden Fall Teil des All-inclusive-Reiseangebots sei.

Ein verspäteter Flug zum Urlaubsziel führt nicht zwangsläufig zu einer Minderung des Flugpreises. Als Reisemangel bei einem Charterflug kann man die Verspätung nicht geltend machen, wenn die Verschiebung einige Zeit vor dem Abflug bekannt gegeben wurde.
Auch bei einer Last Minute Reise kann der Urlauber vor der Zahlung des Reisepreises vom Reiseveranstalter die Übergabe des Sicherungsscheins verlangen. Der gesetzliche Anspruch bezüglich des Sicherungsscheins gilt auch im Fall von Last Minute Reisen. Wie auch bei anderen Reisen sollte der Kunde keine Anzahlung leisten, bevor der Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Gegebenenfalls sollte man als Urlauber darauf bestehen, eine Zahlung erst beim Abflug zu leisten, wenn auch erst am Flughafen der Sicherungsschein übergeben werden soll.
Bei Last Minute Reisen gelten bezüglich der Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen besondere Regelungen. Für den Reiseveranstalter entfällt bei diesen kurzfristigen Angeboten (maximal 14 bis 21 Tage vor Reiseantritt) die Verpflichtung, dem Urlauber die Allgmeinen Reise- und Geschäftsbedingungen vor dem Vertragsschluss komplett zu übermitteln (§ 3 Abs. 5 der Verordnung über die informationspflichten von Reiseveranstalern).
Familien, die in Hotels nach Katalog ein Familienzimmer mit zwei Schlafräumen gebucht haben und vor Ort stattdessen in zwei nebeneinander liegenden Doppelzimmern untergebracht werden, haben einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Nach Auffassung des OLG Celle liegt damit ein gewichtiger Mangel vor.
Wem auf einer Flugreise wertvolle Gegenstände aus dem Reisegepäck abhanden kommen, hat Anspruch auf Schadensersatz der Fluggesellschaft. Im Falle eines Reisenden, dem auf einem Flug von Neuseeland nach Düsseldorf gewaltsam der Koffer geöffnet und mehrere Wertgegenstände entwendet wurden, verurteilte das Oberlandesgericht Köln die Airline zum Schadenersatz. 
